
Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen
Wenn Sie gewerbliche Anlagen betreiben wollen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss Sie dies anzeigen.
Hierzu gehören unter anderem:
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,
- Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios oder Anlagen zur Magnetfeldstimulation, zum Beispiel Magnetfeldmatten,
- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel zur Hirnstimulation zur Leistungssteigerung,
- Ultraschallgeräte, zum Beispiel für Ultraschall-Babykinos oder zur Fettreduktion und
- Magnetresonanztomographen, zum Beispiel zu Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung.
Anlagen für medizinische Zwecke müssen nicht angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Das für den Betrieb beziehungsweise das Studio zuständige Landratsamt beziehungsweise bei einem Stadtkreis das zuständige Bürgermeisteramt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie müssen seit dem 31.12.2022 über die entsprechende Fachkunde verfügen. Den Nachweis über die entsprechende Fachkunde müssen Sie Ihrer Anzeige beilegen.
Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige entweder über den Onlineantrag oder das Formular ein.
Fristen
Der Betreiber einer Anlage hat diese spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Daten der Anlage
- Fachkundenachweis der anwendenden Person bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Ausnahmetatbestände der NiSV (Paragraph 7 Absatz 2 oder Anlage 3 Teil A Nummer 3) erfüllt sind
- Für Ärzte: Approbation sowie ein Nachweis über entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Internetseiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Rechtsgrundlage
- § 3 NiSV Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
- § 4 NiSV Fachkunde
Freigabevermerk
09.05.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg