Hinweis des Registergerichts Freiburg i.Br. zu COVID-19/Corona

© Registergericht Freiburg i. Br., 12.03.2020

Die in der Satzung angeordnete periodische Mitgliederversammlung muss das zu-ständige Organ -in der Regel ist dies der Vereinsvorstand- einberufen; insoweit verbleibt ihm zwar kein Ermessen, allerdings besteht -unter „normalen“ Umständen- ein Schadensersatzanspruch des Vereins gegen ihn wegen unterlassener Einberufung nur bei schuldhaftem Handeln1.
1 Vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, 2018, RNrn 1203, 1204; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage, 2016, RNrn. 649; Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, 2016, RNr. 158

Auf Grund der aktuellen Gesundheitslage bestehen aus registergerichtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Verlegung der jährlichen Mitglieder- bzw. Generalversammlungen auf einen späteren Termin im laufenden Jahr 2020 bzw. gegen die Zusammenlegung mit der jährlichen Mitgliederversammlung des Kalenderjahres 2021.
Bei anstehenden Wahlen zum Vorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung dann notwendig sein bzw. werde, wenn es sich um die Wahl solcher Vorstandsmitglieder handelt, die den Verein gesetzlich nach § 26 BGB vertreten:
Hier ist die Satzung zunächst daraufhin zu prüfen, ob der Verein auch nach Aus-scheiden des Vorstandsmitgliedes bzw. der Vorstandsmitglieder noch rechtlich handlungsfähig ist bzw. bleibt.
Bspw. ist das Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes für die Vertretung des Vereins folgenlos, wenn die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein entweder jeweils alleine oder im Zusammenwirken mit den verbleibenden Vorstandsmitgliedern vertreten können.
Auch ist die Satzung ggf. daraufhin zu prüfen, ob die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erforderlich wird und die Satzung keine sogen. „Gleitklausel“ enthält, dh. die Bestimmung, dass der Vorstand bis zu einer (ordnungsgemäßen Neuwahl) im Amt bleibt - hier besteht regelmäßig keine Notwendigkeit einer Wieder- bzw. Nachwahl.
Diese Klausel hindert ein Vorstandsmitglied aber nicht, sein Amt gegenüber einem der übrigen Vorstandsmitglieder wirksam niederzulegen.

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