Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaidG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert am 15.10.2024 (GBl. 2024 Nr. 85), in Verbindung mit §§ 1, 17 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 06.10.2020 (GBl. S. 735), zuletzt geändert durch Berichtigung (GBl. S. 1092), wird verordnet:
§ 1
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Emmendingen untersagt.
§ 2
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaidG handelt, wer entgegen § 1 Feuer oder offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald anzündet oder unterhält.
§ 3
Die Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31.07.2025 außer Kraft.
Emmendingen, den 23.06.2025
2025-06-23 Polizeiverordnung-Feuerverbot (117 KB)