Polizeiverordnung

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Polizeiverordnung des Landratsamts Emmendingen über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald.

Aufgrund von § 70 Nr. 2 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert am 18.11.2025 (GBI. 2024 Nr. 85), in Verbindung mit §§ 1, 17 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 06.10.2020 (GBl. S. 735), zuletzt geändert durch Berichtigung (GBl. S. 1092), wird verordnet:


§ 1
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Emmendingen untersagt.

§ 2
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG handelt, wer entgegen § 1 Feuer oder offenes Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald anzündet oder unterhält.

§ 3
Die Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30.09.2026 außer Kraft.


Polizeiverordnung (125 KB)

Waldbrand Schild (2,7 MB)

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